AGB

Nutzungsbedingungen des DIPQ-Siegels und des DIPQ-Logos

Stand: 13.05.2021

Präambel
Die DIPQ GmbH führt hauptsächlich Vergleiche der Kundenzufriedenheit durch. Diese kommen hauptsächlich durch Bewertungen und Rezensionen zustande.

§ 1 Nutzungsumfang

Die Einräumung des Nutzungsrechtes erfolgt nach dem vom Lizenznehmer beantragten und von der DIPQ GmbH angenommenen Lizenzantrag (nachfolgend: Lizenzvertrag) für eine oder mehrere der nachfolgend abgebildeten Marken, nämlich DIPQ, Deutsches Institut für Produktqualität und deren Siegel.

§ 2 Nutzungsrechtseinräumung

(1) Der Lizenznehmer erhält von der DIPQ GmbH nach Maßgabe des zwischen dem Lizenznehmer und der DIPQ GmbH geschlossenen Lizenzvertrages zu dem im Lizenzvertrag bestimmten Preis das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich beschränkte Recht, in der Bundesrepublik Deutschland bzw. für zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmte Werbung eine oder mehrere der in § 1 wiedergegebene Marken zum Zwecke der Werbung für das von der DIPQ GmbH untersuchte und bewertete Produkt zu nutzen und – unter Berücksichtigung der in § 4 festgehaltenen Bedingungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen – in eigener Verantwortung einen Text in das in der/den Marke(n) dafür vorgesehene Feld einzufügen. Näheres ergibt sich aus § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
(2) Wenn das von der DIPQ GmbH untersuchte Produkt aus mehreren, voneinander unabhängig erhältlichen einzelnen Komponenten besteht (Produktkombination), gilt die Rechtseinräumung zur Nutzung der Marken ausschließlich zur Werbung für die untersuchte und bewertete Produktkombination. Produktkombination ist eine Kombination von zwei oder mehreren Produkten, die jeweils voneinander unabhängig im Handel angeboten werden und von der DIPQ GmbH zu der zu untersuchenden und zu bewertenden Kombination zusammengefügt wurden. Sie werden in der Regel nicht in der untersuchten und bewerteten Kombination im Handel angeboten. Diese Rechtseinräumung gilt nicht für etwaiges Verbrauchsmaterial, das von der DIPQ zur Durchführung des Vergleichs zugekauft wurde.
(3) Bei Produktgleichheiten versichert der Lizenznehmer der DIPQ GmbH, dass das Produkt, für das er eine Lizenz beantragt, tatsächlich mit dem von der DIPQ GmbH untersuchten und bewerteten Produkt gleich ist. Eine eigene Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine Produktgleichheit handelt, nimmt die DIPQ GmbH nicht vor. Der Lizenznehmer ist für die Lauterkeit seiner Werbung selbst verantwortlich. Die DIPQ GmbH übernimmt keine wettbewerbsrechtliche Überprüfung, Textformulierung oder Logogestaltung. Der Lizenznehmer stellt die DIPQ GmbH von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei.
(4) Dem Lizenznehmer ist es aufgrund des eingeräumten Nutzungsrechts insbesondere gestattet:
a) die Marke(n) auf dem Produkt oder seiner Aufmachung oder Verpackung oder am Point of Sale anzubringen,
b) unter der/den Marke(n) das Produkt anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
c) unter der/den Marke(n) die Dienstleistung anzubieten oder zu erbringen,
d) die Marke(n) in der Werbung zu benutzen.
(5) Die DIPQ GmbH stellt dem Lizenznehmer die Marke(n) in elektronischer Form als EPS-Datei (druckfähige Vektordatei) zur Verfügung.

§ 3 Grenzen der Markennutzung

(1) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Marke(n) in einer Form zu benutzen, die von der registrierten, oben wiedergegebenen und zur Verfügung gestellten Form abweicht, insbesondere grafische Veränderungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Berechtigung, den Werbetext gemäß § 1 bzw. § 2 Abs. 1 in die Marke(n) einzufügen. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt,
a) die Proportionen der einzelnen Marken-Bestandteile zueinander zu verändern,
b) die Farbzusammensetzung der Marken zu verändern; ist im Einzelfall eine mehrfarbige Darstellung aus technischen Gründen nicht möglich oder aufgrund des verwendeten Mediums nicht üblich, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Darstellung in schwarz/weiß vorzunehmen,
d) die Marken und die aufgenommenen Texte in eine andere Sprache zu übersetzen.
(2) Weicht der Lizenznehmer bei der Benutzung der Marke(n) der DIPQ GmbH von der registrierten und oben wiedergegebenen Form ab, gilt die gewählte Benutzungsform auch dann nicht als zulässige Benutzungsform im Sinne dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke(n) nicht verändern.

§ 4 Sonstige Bedingungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen und Marken der DIPQ GmbH

(1) Die Untersuchungsergebnisse dürfen in der Werbung nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern den Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, die durch die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse nicht gerechtfertigt sind. Der Lizenznehmer verpflichtet sich daher gegenüber der DIPQ GmbH, durch die Verwendung von Untersuchungsergebnissen der DIPQ GmbH und die Nutzung der Marke(n) der DIPQ GmbH in der Werbung bei den Verbrauchern keine falschen Vorstellungen/keine Irreführungen über die vorgenommene Beurteilung der Produkte hervorzurufen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere dazu:
a) dass die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Untersuchungsergebnisse der DIPQ GmbH beziehen, von anderen Aussagen des Lizenznehmers in der Werbung räumlich abgesetzt sind,
b) dass die Aussagen der DIPQ GmbH vom Lizenznehmer nicht mit eigenen Worten umschrieben werden,
c) dass die Terminologie der Bewertungsskala nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die sich nicht auf die Untersuchungsergebnisse der DIPQ GmbH beziehen,
d) dass günstige Einzelaussagen oder Kommentierungen nicht isoliert angegeben werden, sofern andere Aussagen oder Kommentierungen weniger günstig sind,
e) dass ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall mitgeteilt wird,
f) dass die Werbung in den Fällen, in denen kein Qualitätsurteil vergeben worden ist, alle Gruppenurteile bzw. die zusammenfassende semantische Bewertung der DIPQ GmbH (z. B. „überdurchschnittlich“) mitteilt,
g) dass bei Produktkombinationen die einzelnen Komponenten in der Werbung mitgeteilt werden, deutlich gemacht wird, dass sich die Aussagen und Bewertungen der DIPQ GmbH allein auf diese Kombination beziehen und diese Angaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der genutzten Marke gut lesbar wiedergegeben werden,
h) dass die Werbung ausreichend deutlich lesbar ist,
i) dass die Werbung in audiovisuellen Medien (TV-, Kino- oder Onlinewerbung) ausreichend lang wahrnehmbar, mindestens jedoch 3 Sekunden eingeblendet ist,
j) dass die in § 2 Abs. 4 genannte Lizenznummer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem für den Text vorgesehenen Feld der Marke(n) ausreichend deutlich lesbar anzugeben ist.
(2) Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen darf im Hinblick auf die Untersuchung nicht mit Produkten in Zusammenhang gebracht werden, für die sie nicht gilt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere dazu, mit den lizenzierten Marken nur zu werben:
a) wenn das Produkt sich seit der Veröffentlichung der Untersuchung nicht in Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der Untersuchung waren,
b) wenn bei einer Untersuchung von Lebensmitteln Ergebnisse, die sich auf eine bestimmte in der Veröffentlichung angegebene Charge (z. B. durch Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums) beziehen, nur unter Angabe der untersuchten Charge zur Werbung benutzt werden,
c) wenn bei einer Werbung für nicht in die Untersuchung einbezogene Produktgleichheiten auch das tatsächlich in den Vergleich einbezogene Produkt genannt wird,
d) wenn bei einer Werbung für Produktgleichheiten, auf die in der Veröffentlichung von Vergleichsergebnissen hingewiesen wird, auch das tatsächlich untersuchte Produkt genannt wird,
e) wenn bei einer Werbung mit Untersuchungsergebnissen für die soziale und ökologische Unternehmensverantwortung (CSR-Vergleich) immer auch das Untersuchungsergebnis des parallel durchgeführten Produktvergleichs mitgeteilt wird. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, in der Werbung das CSR-Untersuchungsergebnis in einer eigenen Wort-/Bildmarke wiederzugeben und an dieser Marke gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 h) dieselbe Lizenznummer anzufügen.
(3) Die Angaben über die Untersuchungsergebnisse der DIPQ GmbH sind leicht und eindeutig nachprüfbar wiederzugeben und zu gestalten. Dazu gehört, dass in der Werbung Medium und Zeitpunkt der Erstveröffentlichung angegeben werden. Untersucht die DIPQ GmbH ein bereits vergleichendes Produkt, für das eine Lizenz erworben wurde, vor Beendigung der Lizenzlaufzeit erneut, bleibt der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenz bis zum Ende der nach dem Lizenzvertrag vereinbarten Laufzeit zu nutzen. Wurde in der erneuten Untersuchung die Bewertung des Produkts geändert, ist das Produkt fortan mit dem neuen Untersuchungsergebnis zu bewerben. Produkte, die mit dem alten Vergleichsergebnis versehen sind, dürfen entsprechend § 6 Abs. 9 abverkauft werden. Nach Ablauf der Lizenzlaufzeit kann für das neue Vergleichsergebnis eine neue Lizenz erworben werden. Dabei ist die Begrenzung der Laufzeit gemäß § 6 Abs. 4 b) zu beachten.

§ 5 Sonderregeln für Online-Veröffentlichungen und Schnellvergleiche

Bei Werbung mit Vergleichsergebnissen aus den Produktfindern auf www.dipq.de gestattet die DIPQ GmbH die Nutzung der DIPQ-Marke(n) (siehe Anlage 1, Beispiele 8 a) – 8 d). Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Online-Veröffentlichungsportal immer anzugeben.

§ 6 Nutzungsdauer – Vertragsbeendigung

(1) Die DIPQ GmbH gestattet interessierten Lizenznehmern die Nutzung einzelner oder mehrerer der in § 1 genannten Marken dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit Zustandekommen des Lizenzvertrages (regelmäßige Nutzungsdauer). Weitere betroffene Produktgruppen sind für den interessierten Lizenznehmer im Rahmen des elektronischen Vergleichens 1 ½ Jahre nach der Erstveröffentlichung des Vergleichsergebnisses zu entnehmen.
(2) Mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Produktgruppen können Lizenznehmer abweichend von Abs. 1 a) und b) für Produkte einen Antrag auf Verlängerung der Nutzungsdauer um ein weiteres Jahr stellen. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht. Dies gilt sowohl bei Verlängerung der regelmäßigen Nutzungsdauer gemäß Abs. 1 a) (erweiterte Nutzungsdauer), als auch nach nicht verlängerter kurzer Nutzungsdauer gemäß Abs. 1b) (reaktivierte Nutzungsdauer). Die Laufzeit der erweiterten Nutzungsdauer schließt unmittelbar an die Laufzeit der regelmäßigen Nutzungsdauer an. Die Laufzeit der reaktivierten Nutzungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens des mit der DIPQ GmbH geschlossenen Lizenzvertrages. Dies setzt voraus, dass mit dem Lizenznehmer für das Produkt ein gültiger Lizenzvertrag besteht. Die Lizenzverlängerung ist nur auf besonderen Antrag und nach vorheriger Einzelfallprüfung der DIPQ GmbH zulässig. Der Antrag ist bei der DIPQ GmbH per E-Mail zu stellen.
(3) Für nachfolgend genannte Produktgruppen ist ein Antrag auf erweiterte bzw. reaktivierte Nutzungsdauer und verlängerte Lizenzierung gemäß Abs. 2 ausgeschlossen:
a) Dienstleistungen, die in den prüfrelevanten Punkten unmittelbar von natürlichen Personen erbracht werden (z. B. Beratungen);
b) Internetbasierte Dienstleistungen und Produkte, deren Firmware über das Internet regelmäßig verändert wird;
c) Produkte, bei denen bereits ein Folgevergleich unter veränderten Untersuchungsbedingungen und/oder Bewertungen veröffentlicht wurde.
(4) Der zwischen der DIPQ GmbH und dem Lizenznehmer geschlossene Lizenzvertrag endet:
a) durch Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
b) durch Änderung des Produkts bzw. der Leistung in Merkmalen, die Gegenstand der in Bezug genommenen Untersuchung waren gemäß § 4 Abs. 2 a),
c) durch außerordentliche Kündigung gemäß § 6 Abs. 5,
d) durch außerordentliche Kündigung gemäß § 6 Abs. 6,
e) durch außerordentliche Kündigung gemäß § 6 Abs. 7.
(5) Der Lizenzvertrag kann durch die DIPQ GmbH außerordentlich gekündigt werden, wenn der DIPQ GmbH aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine fortgesetzte Werbung für das Produkt bzw. für die Leistung aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht verantwortbar erscheinen lässt.
(6) Der Lizenzvertrag kann durch jede Vertragspartei außerordentlich gekündigt werden, wenn die andere Partei gegen eine ihrer in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen verstößt. Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn die Vertragspartei die andere Partei zuvor erfolglos aufgefordert hat, die Vertragsverletzung binnen einer Frist von einer Woche zu beseitigen.
(7) Den Vertragsparteien steht darüber hinaus das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zu.
(8) Jede Kündigung bedarf der Textform gemäß § 126 b BGB.
(9) Mit Beendigung des Lizenzvertrages, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des Lizenznehmers die Marke(n) der DIPQ GmbH zu nutzen. Der Abverkauf von Produkten (Waren), auf denen oder auf deren Verpackung die nach dem Lizenzvertrag lizenzierten Marken angebracht sind, bleibt über die Beendigung des Lizenzvertrages hinaus ausnahmsweise zulässig, soweit diese Produkte und deren Verpackung nachweislich innerhalb der Laufzeit des Lizenzvertrages hergestellt wurden. Alle sonstige aktive Werbung mit den zur Lizenzierung freigegebenen Marken ist mit Beendigung des Lizenzvertrages in allen Medien einzustellen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der DIPQ GmbH in Zweifelsfällen entsprechende Nachweise vorzulegen (z. B. Chargennummern und Produktcodes). Die Ausnahme gilt nicht für angebotene Dienstleistungen.

§ 7 Unterlizenzierung

Soweit der Lizenznehmer dies wünscht, ist er berechtigt, auch Dritten das Nutzungsrecht aus dem Lizenzvertrag für das Produkt im Wege der Unterlizenzierung einzuräumen. Die in § 6 definierte Nutzungsdauer wird dadurch nicht verändert.

§ 8 Nutzungsentgelt

(1) Der Lizenznehmer zahlt für die Nutzung der Marke(n) der DIPQ GmbH für die im Lizenzvertrag vereinbarte Nutzungsdauer sowie für die reaktivierte Nutzungsdauer gemäß § 6 Abs. 2 ein Nutzungsentgelt, dessen Höhe der jeweils gültigen als Anlage 2 diesen allgemeinen Vertragsbedingungen beigefügten Preisliste zu entnehmen ist. Das Nutzungsentgelt ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer an die DIPQ GmbH zu zahlen und sofort nach Rechnungstellung fällig.
(2) Der Lizenznehmer ist jederzeit berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung für die Zukunft vom „Silbermodell“ zum „Goldmodell“ zu wechseln. Das Nutzungsentgelt erhöht sich taggenau berechnet entsprechend.
(3) Eine Rückzahlung des geleisteten Nutzungsentgelts bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Änderung des Produkts bzw. der Leistung ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftung – Freistellung

(1) Die DIPQ GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass bei Einhaltung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen des Lizenznehmers Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen des Lizenznehmers gegenüber Dritten sowie eine Inanspruchnahme des Lizenznehmers durch Dritte wegen solcher Verstöße ausgeschlossen sind.
(2) Die DIPQ GmbH berät den Lizenznehmer nicht in Fragen der Zulässigkeit der Werbung.
(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die DIPQ GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen der Nutzung der Marke(n) und/oder der Werbung mit Untersuchungsergebnissen geltend machen, im Innenverhältnis freizustellen bzw. für diese zu entschädigen. Das Recht des Lizenznehmers, den Nachweis zu führen, dass der DIPQ GmbH kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

§ 10 Rechtsnachfolge – verbundene Unternehmen

Dieser Vertrag kann auf etwaige Rechtsnachfolger und verbundene Unternehmen des Lizenznehmers übertragen werden. Dabei verpflichtet sich der Lizenznehmer, seinen etwaigen Rechtsnachfolgern und verbundenen Unternehmen, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aufzuerlegen, einschließlich einer entsprechenden Weiterübertragungsverpflichtung.

§ 11 Datenschutz

Die DIPQ GmbH weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Lizenznehmers bzw. der für diesen handelnden natürlichen Personen ausschließlich zur Vertragsabwicklung erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt und genutzt werden. Alle Daten des Lizenznehmers bzw. der für diese handelnden natürlichen Personen werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. Die DIPQ GmbH behält sich vor, für die Abwicklung des Vertrages Dritte einzuschalten.

§ 12 Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
(2) Erfüllungsort der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Bonn.
(3) Als Gerichtsstand betreffend Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Bonn als vereinbart.

§ 13 Schlussbestimmung

Änderungen dieser Vereinbarung durch individuelle Abrede sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Ergänzungen dieser Vereinbarung und Nebenabreden zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Anlage: Preisliste zur Nutzung der Wort- und Bildmarken der DIPQ GmbH

(1) Lizenzmodell Silber, Werbung in allen Medien ohne Kino- und TV-Werbung:
Laufzeit 2 Jahre: 53.900 €
Verlängerung 1 Jahr: 25.300 €
Reaktivierung 1 Jahr: 29.600 €
Reaktivierung 2 Jahre: 53.900 €
(2) Lizenzmodell Gold, 50 % Aufpreis: Werbung auf dem Produkt und in allen Medien inkl. Werbung in Kino und TV

Alle Entgelte verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer